Reverse Charge – Umkehr der Steuerschuldnerschaft
In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet und spielt national wie international (insbesondere innerhalb Europas) eine wichtige Rolle. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus. Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Geregelt wird dies in § 13b UstG sowie in der MwStSystRL.
Für steuerpflichtige grenzüberschreitende Dienstleistungen, die am Sitzort oder am Ort der Betriebsstätte des Leistungsempfängers in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar sind, ist zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UstG. Nach Art. 44 MwStSystRL (der grundsätzlichen Ortsregelung für Dienstleistungen im B2B-Bereich), ergänzt durch die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen der Art. 20 ff. MwStSystRL-DVO) gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (Unternehmer), der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Ob der Leistungsempfänger steuerpflichtiger Unternehmer ist, muss anhand der erteilten USt-IdNr. Identifiziert werden. Die USt-IdNr. Des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sind zwingend auf der Rechnung anzugeben.